Rückwirkende Rechnungskorrektur beim Leistungsempfänger möglich (keine Strafzinsen oder Rückzahlung der Vorsteuer)
BFH V R 26/15, EUGH C 518/14 am 6. Januar 2016
Der BFH übernimmt mit seinem Urteil vom 21.09.2016 die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des EUGH und durchbricht damit seine bisherige Rechtsprechung:
Eine spätere Rechnungskorrektur wirkt beim Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger demnach auf dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, so dass für das zu korrigierende Jahr die Vorsteuer bei späterer Rechnungskorrektur nicht zurückzuzahlen ist und damit auch keine jährlichen Nachzahlungszinsen in Höhe von 6% anfallen.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Die Berichtigung der Rechnungen kann während einer Außenprüfung, im Einspruchsverfahren oder sogar während des Finanzgerichtverfahrens nachgeholt werden. Beachten Sie jedoch, dass die Rechnungskorrekturen am besten den gesetzlichen Mindestangaben entsprechen (siehe unseren Artikel Rechnungsaufbau ab 2013). Fordern Sie also rechtzeitig eine Rechnungskorrektur vom Leistungserbringer an und prüfen deren Richtigkeit.
Beachten Sie: Beim Leistungserbringer gibt es keine Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungskorrektur, sofern der Leistungserbringer zu Unrecht Umsatzsteuer unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen hat, so der BFH in einem weiteren Urteil (BFH XI R 43/14). Der Leistungserbringer schuldet die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungsberichtigung.