Rück­wirkende Rechnungs­korrektur beim Leistungs­empfänger mö­glich (keine Straf­zinsen oder Rück­zahlung der Vorsteuer)

BFH V R 26/15, EUGH C 518/14 am 6. Januar 2016

Der BFH übernimmt mit seinem Urteil vom 21.09.2016 die steuer­zahler­freundliche Recht­sprechung des EUGH und durch­bricht damit seine bisherige Recht­sprechung:

Eine spätere Rechnungs­korrektur wirkt beim Leistungs- bzw. Rechnungs­empfänger demnach auf dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungs­ausstellung zurück, so dass für das zu korrigierende Jahr die Vorsteuer bei späterer Rechnungs­korrektur nicht zurückzuzahlen ist und damit auch keine jährlichen Nachzahlungs­zinsen in Höhe von 6% anfallen.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Die Berichtigung der Rechnungen kann während einer Außen­prüfung, im Einspruchs­verfahren oder sogar während des Finanz­gerichtverfahrens nachgeholt werden. Beachten Sie jedoch, dass die Rechnungs­korrekturen am besten den gesetzlichen Mindestangaben entsprechen (siehe unseren Artikel Rechnungsaufbau ab 2013). Fordern Sie also recht­zeitig eine Rechnungs­korrektur vom Leistungs­erbringer an und prüfen deren Richtig­keit.

Beachten Sie: Beim Leistungs­erbringer gibt es keine Mö­glichkeit der rückwirkenden Rechnungs­korrektur, sofern der Leistungs­erbringer zu Unrecht Umsatz­steuer unrichtig oder un­berechtigt ausgewiesen hat, so der BFH in einem weiteren Urteil (BFH XI R 43/14). Der Leistungs­erbringer schuldet die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatz­steuer bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungs­berichtigung.