Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnfähig und damit nicht zusätzlich zum Mindestlohn geschuldet
BAG 5 AZR 431/16 am 6. Dezember 2017
Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Was genau als Mindestlohnbestandteil gewertet wird, ist gerade bei Schichtarbeit meist nicht leicht zu beantworten. So sind beispielsweise die Nachtzuschläge wiederum nicht mindestlohnfähig, hingegen die Sonn- und Feiertagszuschläge schon. Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Allgemeine Informationen zum Mindestlohn finden Sie unter Mindestlohn - Was müssen Sie beachten?