Arbeits­vertrag­lich verein­barte Sonn- und Feier­tags­zuschläge sind grund­sätzlich mindest­lohn­fähig und damit nicht zusätzlich zum Mindest­lohn ge­schuldet

BAG 5 AZR 431/16 am 6. Dezember 2017

Arbeits­vertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertags­zuschläge sind mindest­lohn­wirksam und nicht zusätzlich zum gesetz­lichen Mindest­lohn geschuldet.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:

Was genau als Mindest­lohn­bestandteil gewertet wird, ist gerade bei Schicht­arbeit meist nicht leicht zu beantworten. So sind beispiels­weise die Nacht­zuschläge wiederum nicht mindest­lohn­fähig, hingegen die Sonn- und Feier­tags­zuschläge schon. Als Steuer­berater empfehlen wir Ihnen sich von einem Fach­anwalt für Arbeits­recht beraten zu lassen.

All­gemeine Infor­mationen zum Mindest­lohn finden Sie unter Mindestlohn - Was müssen Sie beachten?