Steuerbefreiung für Privatnutzung betrieblicher Fahrräder oder Elektrofahrräder (Pedelecs)

Gesetzesänderung vom 08.11.2018 am 14. November 2018

Nutzer eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrad (Pedelec) dürfen sich freuen: Der geldwerte Vorteil für private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades (Pedelec) ist ab dem 01.01.2019 steuerfrei. Eine Kürzung der Pendlerpauschale (Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte) ist nicht vorzunehmen.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Arbeitnehmer, die noch kein betriebliches Fahrrad oder Elektrofahrrad (Pedelec) haben, sollten ihren Arbeitgeber der Gesundheit und Umwelt zuliebe darauf ansprechen. Als Steuerberater begrüßen wir diese gesetzliche Änderung und hoffen, dass die gesetzliche Steuerbefreiung zunächst einmal bis 2021 befristet ist.

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für S-Pedelecs und E-Bikes (Pedelecs fahren dagegen auf Knopfdruck ohne eigenes Treten und sind zulassungs- und führer­schein­pflichtig).

Weitere Details finden Sie unter unserem Homepageartikel zur Besteuerung von Diensträdern: Be­steuerung von Elektro-Fahr­rädern (E-Bikes), Pedelecs und Dienst-Fahrrädern, die vom Arbeit­geber gestellt werden