Steuermindernder Investitionsabzugsbetrag nachträglich zur Neutralisierung von Mehrsteuern einer Betriebsprüfung möglich

BFH IV R 9/14 und BFH I R 31/15 am 20. August 2016

Nach dem BFH-Urteil vom 23.3.2016 können Sie auch im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Mehrsteuern durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages kompensieren. Die Bildung des Investitionsabzugsbetrages kann entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung bis zur formellen Bestandskraft eines Bescheides beantragt werden. Ein „Finanzierungszusammenhang“, wie es nach der alten Rechtsprechung gefordert wurde, ist nun mehr nicht mehr für die nachträglich Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ausschlaggebend. Es reicht aus, wenn Sie das Investitionsgut innerhalb der nächsten 3 Jahre tatsächlich angeschafft haben.

Unser Steuerberater-Tipp: Neutralisieren Sie im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Mehrsteuern der Betriebsprüfung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages, falls möglich und sinnhaft. Legen Sie hierzu Einspruch gegen die nach der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide ein und profitieren von der Rechtsprechung. Beachten Sie aber auch, dass Sie tatsächlich investieren müssen, da anderenfalls die zuvor neutralisierte Mehrsteuer nebst Strafzinsen rückwirkend bezahlt werden muss.

Der Investitionsabzugsbetrag kann auch dann noch gebildet werden, wenn das Investitionsgut zwischenzeitig schon angeschafft wurde. In diesem Fall müssen Sie nur glaubhaft machen, dass die Investitionsabsicht bereits am Bilanzstichtag der Änderung vorlag, so der BFH in seinem Urteil vom 28.4.2016.

Beachten Sie: Das vorstehende Problem stellt sich nicht mehr ab Wirtschaftsjahren ab dem 1.1.2016, da das Gesetz zu Ihren Gunsten geändert wurde und Sie nicht mehr die Investitionsabsicht und damit den Finanzierungszusammenhang detailliert dokumentieren müssen.

Für weitere Rechtsprechungen zum Investitionsabzugsbetrags siehe auch:

Steuermindernder Investitionsabzugsbetrag auch vor unentgeltlicher Betriebsübertragung möglich

Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages innerhalb des 3-Jahres Investitionszeitraumes rechtens